Statuten
1. Name und Sitz
Unter dem Namen Trägerverein Quartiertreff Hirslanden besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Zürich.
2. Zweck und Zielrichtung des Vereins
a) Hauptanliegen des Vereins ist die Schaffung von Kontakt- und Begegnungsmöglichkeiten für
und mit den Quartierbewohnern und Quartierbewohnerinnen im Quartiertreff.
b) Im Quartiertreff Hirslanden wird Raum und werden Möglichkeiten geschaffen für die
Umsetzung von Ideen, Anliegen und Interessen von Quartierbewohnern und
Quartierbewohnerinnen.
c) Die Zusammenarbeit mit anderen quartierbezogenen Institutionen, Vereinen, Gruppierungen und anderen aktiven Menschen wird angestrebt und gefördert.
d) Ein vielfältiges Bildungs- und Kulturprogramm wird unter Berücksichtigung von Punkt b)
angestrebt.
e) Der Verein setzt sich auch für die Schaffung von weiteren Begegnungsmöglichkeiten ein, die
im Quartier gewünscht werden, aber im Quartiertreff Hirslanden nicht realisiert werden können.
f) Der Quartiertreff Hirslanden wird vom Trägerverein Quartiertreff Hirslanden“ administrativ und in allen betrieblichen Belangen geleitet.
g) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
3. Mitgliedschaft
3.1 Mitglieder:
Als Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen aufgenommen werden, die die Ziele des Vereins fördern und unterstützen wollen.
3.1.1 Arten der Mitgliedschaft:
Es bestehen folgende Möglichkeiten der Mitgliedschaft:
- Aktivmitglied (Einzel-, Familien-, Kollektivmitgliedschaft)
- Gönnermitglied
Aktivmitglieder verfügen über ein Stimmrecht an der Vereinsversammlung.
Gönnermitglieder verfügen nicht über ein Stimmrecht an der Vereinsversammlung.
3.1.2 Eintritt:
Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Die Mitgliedschaft wird mit schriftlicher
Beitrittserklärung und mit Bezahlung des Mitgliederbeitrages sowie des entsprechenden
Aufnahmebeschlusses des Vorstandes erlangt.
3.1.3 Mitgliederbeitrag
Der Mitgliederbeitrag für Aktiv- und Gönnermitglieder wird jährlich von der Vereinsversammlung festgelegt, wobei dieser höchstens SFr 100.- betragen darf.
3.1.4 Austritt:
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist jederzeit
möglich, wird aber erst auf Ende des Vereinsjahres (Kalenderjahr) gültig. Das austretende
Mitglied schuldet sowohl ausstehende wie auch laufende Mitgliederbeiträge. Mit dem Austritt erlischt der Anspruch auf das Vereinsvermögen.
3.1.5 Ausschluss:
Ein Mitglied, das den Zielen oder Interessen des Vereins in gravierender Weise entgegenwirkt oder schadet, kann auf Antrag des Vorstandes von der Vereinsversammlung ausgeschlossen werden.
Die Nichtbegleichung des Mitgliederbeitrages führt zum Ausschluss. Mit dem Ausschluss erlischt
der Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4. Mittel
4.1 Finanzen:
Die finanziellen Mittel bestehen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Gönnerbeiträgen
- freiwilligen Spenden
- Erträgen aus den Aktivitäten des Quartiertreffs
- Leistungsabgeltungen der Stadt Zürich
- Zinsen des Vereinsvermögens
4.2 Haftung:
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede
persönliche Haftung der einzelnen Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
5. Organisation
Der Verein besteht aus folgenden Organen:
- Vereinsversammlung
- Vorstand
- Revisoren
5.1 Vereinsversammlung:
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
5.1.1 Ordentliche und ausserordentliche Vereinsversammlungen:
Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich im ersten Trimester statt.
Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden durchgeführt, wenn der Vorstand dies für nötig erachtet oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt. Im letzteren Fall muss der Vorstand die Versammlung innert Monatsfrist durchführen.
5.1.2 Einberufung von Vereinsversammlungen:
Die Einberufung der Vereinsversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe der Traktanden, des Ortes und der Zeit und zwar spätestens 20 Tage im voraus. Allfällige Anträge von Mitgliedern zuhanden der Vereinsversammlung sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Vereinsversammlung schriftlich einzureichen.
5.1.3 Kompetenzen der Vereinsversammlung:
Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder
- nimmt das Protokoll der letzten Vereinsversammlung ab
- wählt den Vorstand, den Präsidenten bzw. die Präsidentin sowie die Revisoren bzw.
die Revisorinnen
- genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung
- beschliesst den Aufgabenkatalog und das Budget
- setzt die Mitgliederbeiträge fest
- beschliesst mit Zweidrittelmehrheit Statutenänderungen
Bei Stimmgleichheit entscheidet der Präsident bzw. die Präsidentin mit Stichentscheid. Falls ein Co-Präsidium besteht, liegt der Stichentscheid bei der Person, die die Versammlung leitet
(Tagespräsidium).
5.1.4 Stimmrecht:
Alle Aktivmitglieder verfügen in der Vereinsversammlung über das gleiche Stimmrecht. Die
juristischen Personen üben ihr Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.
Gönnermitglieder werden zur Vereinsversammlungen eingeladen, verfügen aber nicht über ein
Stimmrecht.
5.1.5 nicht traktandierte Geschäfte:
Über Geschäfte, die in den Traktanden nicht gehörig angekündigt worden sind, kann kein Beschluss gefällt werden.
5.1.6 Protokoll:
Über die Vereinsversammlung wird ein Protokoll geführt. Die Beschlüsse werden chronologisch
protokolliert.
5.2 Vorstand:
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins.
5.2.1 Zusammensetzung des Vorstandes:
Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf und höchstens elf Mitgliedern zusammen, nämlich aus:
- Präsident bzw. Präsidentin
- Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin (entfällt bei Co-Präsidium)
- Aktuar bzw. Aktuarin
- Kassier bzw. Kassiererin
- ein bis sieben Beisitzer bzw. Beisitzerinnen
Das Präsidium sowie das Aktuariat können zu zweit ausgeübt werden.
Der Präsident bzw. die Präsidentin wird von der Vereinsversammlung gewählt. Im übrigen
konstituiert sich der Vorstand selbst.
5.2.2 Kompetenzen des Vorstandes:
Dem Vorstand sind sämtliche Rechte und Pflichten überlassen, welche die Zweckerfüllung des
Vereins mit sich bringen und nicht gemäss Gesetz oder Vereinsstatuten der Vereinsversammlung zustehen. Der Vorstand kann Aufgaben zur Erfüllung des Vereinszweckes an Dritte delegieren. Der Vorstand entscheidet über allfällige Anstellungen und prüft die Schaffung von geschützten Arbeitsstellen.
5.2.3 Beschlussfassung im Vorstand:
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Bei Stimmengleichheit erfolgt der Stichentscheid durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin. Falls ein Co-Präsidium besteht, liegt der Stichentscheid bei der Person, die die Sitzung leitet
(Tagespräsidium).
5.2.4. Amtsdauer:
Die Amtsdauer eines Vorstandmitgliedes beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei Ausfall eines Vorstandmitgliedes zwischen den Vereinsversammlungen ergänzt sich der Vorstand selber.
5.2.5 Unterschriftberechtigung:
Die Unterschriftenberechtigung wird durch den Vorstand geregelt.
5.3 Revisoren
Die Revisoren bzw. Revisorinnen prüfen den finanziellen Bereich des Vereins.
5.3.1 Zusammensetzung:
Der Verein wählt ein bis zwei Revisoren bzw. Revisorinnen. Sie werden jeweils für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind wieder wählbar.
5.3.2 Aufgabe:
Die Revisoren bzw. Revisorinnen haben die Jahresrechnung und das Budget zu überprüfen und
gleichzeitig abzuklären, ob die geltende Kompetenzordnung bei Finanzbeschlüssen eingehalten
worden ist.
5.3.3 Berichterstattung:
Die Revisoren bzw. Revisorinnen erstatten der ordentlichen Vereinsversammlung einen schriftlichen Bericht und ergänzen diesen auf Wunsch an der Versammlung auch noch mündlich. Ferner stellen sie der Vereinsversammlung Antrag auf Rechnungsabnahme.
6. Auflösung
6.1 Auflösungsbeschluss:
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Vereinsversammlung beschlossen werden, wenn
mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem zustimmen.
6.2 Vereinsvermögen:
Das nach Bezahlung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen ist gemäss Beschlüssen der Vereinsversammlung zu verwenden.
6.3 Liquidation:
Die Liquidation des Vereins und der Vollzug der Vereinsbeschlüsse ist Aufgabe des Vorstandes.
7. Inkraftsetzung
Diese Statuten treten am Tag ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Zürich, den 26. August 2003



